Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Gegen Beschlüsse, durch die
    1. Ziffer eins
      Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
    2. Ziffer 2
      eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
    3. Ziffer 3
      der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
    4. Ziffer 4
      gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
    ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
  2. Absatz 2,Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Artikel 96, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,;

Artikel 16, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,.

Schlagworte

vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40106041