Absatz eins,Gegen Beschlüsse, durch die
- Ziffer einsTagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
- Ziffer 2eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
- Ziffer 3der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
- Ziffer 4gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.