Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 b,

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt vergleiche Paragraph 410, Absatz 3,).

Text

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Paragraph 54 b,

  1. Absatz einsDas Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen, ein Superädifikat oder ein Baurecht beantragt,
    2. Ziffer 2
      die hereinzubringende Forderung an Kapital 50.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,
    3. Ziffer 3
      die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,
    4. Ziffer 4
      sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (Paragraph 2,) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und
    5. Ziffer 5
      der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.
  2. Absatz 2Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.
    2. Ziffer 2
      Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.
    3. Ziffer 3
      Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Anmerkung

ÜR: Artikel 16, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Schlagworte

Vollstreckbarkeitsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40106039