Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

5. Abschnitt
Revisionsrekurs

Zulässigkeit des Revisionsrekurses

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
  2. Absatz 2,Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
    1. Ziffer eins
      über den Kostenpunkt,
    2. Ziffer 2
      über die Verfahrenshilfe sowie
    3. Ziffer 3
      über die Gebühren.
  3. Absatz 3,Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
  4. Absatz 4,Der Absatz 3, gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
  5. Absatz 5,Hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).