Absatz eins,In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
- Ziffer einswegen der im Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
- Ziffer 2in den in Paragraph 5, Ziffer 2, sowie in Paragraph 36, zweiter Satz StGB angeführten Fällen.