Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 343

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 343,

  1. Absatz eins,Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Schwurgerichtshofs oder des Geschworenengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der Paragraphen 271, 271 a, 272 und 305 Absatz 3, mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen und ein Protokollvermerk (Paragraph 271, Absatz eins a,) nicht zulässig ist.
  2. Absatz 2,Das Hauptverhandlungsprotokoll muß auch die Namen der Geschworenen einschließlich der Ersatzgeschworenen enthalten. Ist infolge Verhinderung eines Geschworenen ein Ersatzgeschworener an dessen Stelle getreten, so ist das im Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40106013