Absatz einsWird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen:
- Ziffer einswelcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände;
- Ziffer 2welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist;
- Ziffer 3zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird;und zwar diese drei Punkte bei sonstiger Nichtigkeit; außerdem ist noch beizufügen:
- Ziffer 4welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden;
- Ziffer 5die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und über die Prozeßkosten.