Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
Paragraph 194
01.06.2009
31.12.2010
Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei, den Beschuldigten, das Opfer und, sofern es mit dem Verfahren befasst war, das Gericht zu verständigen. Die Verständigung des Beschuldigten, des Opfers und der Kriminalpolizei von der Einstellung des Verfahrens hat einen Hinweis darauf, dass die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren, und gegebenenfalls den Vorbehalt späterer Verfolgung (Paragraph 192, Absatz 2,) zu enthalten; das Opfer ist überdies im Sinne des Paragraph 195, zu informieren. Die Verständigung kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden.