Absatz eins,Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:
- Ziffer einsdie Bezeichnung des Drittschuldners,
- Ziffer 2eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (Paragraph 115 a, Absatz eins,) nach Art, Umfang und Höhe,
- Ziffer 3die Mitteilung, dass der Vermögenswert (Paragraph 115 a, Absatz eins,) nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherstellung oder Beschlagnahme beantragt werde.