Absatz einsOpfer haben - unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte - das Recht,
- Ziffer einssich vertreten zu lassen (Paragraph 73,),
- Ziffer 2Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 68,),
- Ziffer 3vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (Paragraph 70, Absatz eins,),
- Ziffer 4vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (Paragraphen 177, Absatz 5,, 194, 197 Absatz 3,, 206 und 208 Absatz 3,),
- Ziffer 5Übersetzungshilfe zu erhalten, für die Paragraph 56, sinngemäß gilt,
- Ziffer 6an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (Paragraph 165,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150, Absatz eins,) teilzunehmen,
- Ziffer 7während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
- Ziffer 8die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (Paragraph 195, Absatz eins,).