Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verfahren bei Akteneinsicht

Paragraph 53,

  1. Absatz einsEinsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4,) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Aktenstücke zu gewähren.
  2. Absatz 2Soweit Akteneinsicht zusteht, ist sie grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105979