Absatz einsSoweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des Paragraph 2, Absatz eins und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Absatz 2, Buchstabe a ZK) die Berufung zu
- Ziffer einsgegen Entscheidungen von Zollbehörden,
- Ziffer 2wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
- Ziffer 3wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Absatz 2, ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß Paragraph 311, Absatz 2, erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Absatz eins, ZK-DVO entscheidet.