Absatz einsAußerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für
- Litera aReisende, die nur Waren mit sich führen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der vom Zollamt bestimmten Überwachungsmaßnahmen;
- Litera bWaren, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden; nach der Bergung sind die Waren sobald wie möglich der nächsten Zollstelle zu gestellen;
- Litera cWaren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen;
- Litera dLuftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, sowie die von ihnen oder ihrer Besatzung mitgeführten Waren, letztere nur unter der Voraussetzung, dass sie durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die nähere Vorgangsweise zur Durchführung dieses Nebenwegverkehrs wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.