Absatz eins,Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn
- Ziffer einsdieser vollstreckbar entzogen,
- Ziffer 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,)oder
- Ziffer 3dieser zur Entwertung (Paragraph 10 a,) vorzulegen ist.