Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Text

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, Ziffer 3, letzter Satz und Paragraph 13, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.
  6. Absatz 6,Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, nicht mehr anzuwenden.
  7. Absatz 7,Paragraph 13, Absatz eins und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 12 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2006, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.
  9. Absatz 9,Die Paragraphen eins, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.
  10. Absatz 10,Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2008, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.
  11. Absatz 11,Paragraph 14 a, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.