Absatz eins,Die Steuerschuld entsteht
- Ziffer einsim Falle der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
- Ziffer 2im Falle der Zulassung nach Paragraph eins, Ziffer 3, mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hat.
- Ziffer 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)