Absatz eins,Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (Paragraph eins, Absatz 3,) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
- Ziffer einsEinkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,).
- Ziffer 2Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
- Strichaufzählungausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
- Strichaufzählungverwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
- Ziffer 3Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
- Strichaufzählungfür den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
- Strichaufzählungfür den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist oder
- Strichaufzählungbei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt.
Einkünfte- Strichaufzählungaus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
- Strichaufzählungaus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
- Strichaufzählungaus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. - Ziffer 4Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,), die
- Strichaufzählungim Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Ziffer 2,),
- Strichaufzählungaus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Ziffer 3, erfaßt wurden. - Ziffer 5Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27,, wenn
- Litera aes sich dabei um Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis d sowie gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2, handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
- Litera bdas Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß Paragraph 93, Absatz 3, oder
- Litera cAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)
- Litera des sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der Paragraphen 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.
Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, ausgenommen. - Ziffer 6Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
- Strichaufzählungim Inland gelegen sind oder
- Strichaufzählungin ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
- Strichaufzählungin einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
- Ziffer 7Spekulationseinkünfte (Paragraph 30,), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
- Ziffer 8Einkünfte im Sinne des Paragraph 31,, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.