Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 a,

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2004 Paragraph 124 b, Ziffer 84, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera b,

Text

Paragraph 94 a,

  1. Absatz einsDer zum Abzug Verpflichtete (Paragraph 95, Absatz 3,) hat insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, als folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital eine unter die Ziffer 3, fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.
    2. Ziffer 2
      Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
    3. Ziffer 3
      Die Muttergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
    4. Ziffer 4
      Die in Ziffer eins, genannte Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestehen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer in folgenden Fällen einzubehalten:
    1. Ziffer eins
      Im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ist die Frist von einem Jahr (Absatz eins, Ziffer 4,) noch nicht abgelaufen.
    2. Ziffer 2
      Es liegen Gründe vor, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Verordnung anordnet.
    In diesen Fällen ist eine der Richtlinie (Absatz eins, Ziffer 3,) entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.