Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Text

Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung

Paragraph 40,

Eine Veranlagung nach Paragraph 39, erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.