Einkommensteuergesetz 1988
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
§ 40
18.06.2009
30.12.2010
Eine Veranlagung nach § 39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.