Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2007 Paragraph 124 b, Ziffer 134, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2006;

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 212,

Text

Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach Paragraph 189, UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach Paragraph 189, UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.
  2. Absatz 2Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Absatz eins, gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Absatz eins, unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Absatz eins, besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

Anmerkung

ÜR: Paragraph 124 b, Ziffer 134,

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40105827