Absatz eins,Wurde ein Sachwalter gemäß Paragraph 281, Absatz 2, ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht die Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006, auf den Verein über, der ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß Paragraph 279, Absatz 2, ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut ist (Vereinssachwalter).