Kurztitel

Massage-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

07.05.2009

Text

Anlage 2 Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie …………………………………

80

Erste Hilfe und Unfallverhütung ……………………………………………….

10

Hygiene ………………………………………………………………………...

10

Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen …………………………..

10

Praktische Exkursion ………………………………………………………….

20

  1. Ziffer 3
    Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130 zu betragen.