Absatz eins,Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
- Ziffer einsSchuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
- Litera aSchuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
- Litera bSchuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
- Litera cSchuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
- Litera dSchuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Litera b, notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), sofern sie nicht unter Ziffer 7, Litera b, fallen,
- Litera esonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß Litera d, von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, sofern sie nicht unter Ziffer 7, Litera b, fallen,
- Ziffer 2Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter
- Litera aAktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Ziffer eins, Litera b, notieren oder gehandelt werden,
- Litera bsofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Ziffer eins, Litera b, notieren oder gehandelt werden:
- Sub-Litera, a, averbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
- Sub-Litera, b, bverbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
- Litera csonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 221, Absatz 3, UGB mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
- Litera dsofern sie kurzfristig veräußert werden können:
- Sub-Litera, a, asonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedsstaaten der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
- Sub-Litera, b, bsonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
- Ziffer 3Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
- Litera aAnteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder der Abschnitte römisch eins und römisch eins a des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,, aufgelegt sind; hievon ausgenommen sind
- Sub-Litera, a, aKapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph 20 a, InvFG 1993, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 1993 tätigen;
- Sub-Litera, b, bKapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, InvFG 1993 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,
- Litera bAnteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a,) und bb) aufweisen,
- Litera cAnteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,, und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,
- Ziffer 4Darlehen und Kredite
- Litera aDarlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
- Litera bin einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
- Litera cDarlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
- Litera dDarlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter Litera a bis c fallen,
- Litera eDarlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
- Litera fDarlehen gemäß Litera a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können und nicht unter Ziffer 7, Litera b, fallen,
- Litera gVorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2VAG,
- Ziffer 5Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
- Litera aLiegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,
- Litera bAnteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
- Litera cin einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
- Litera dDarlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß Litera b, oder Kommanditgesellschaften gemäß Litera c,,
- Ziffer 6Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
- Litera aGuthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
- Litera bKassenbestände,
- Ziffer 7Anteile an Fonds,
- Litera aAnteile an Fonds,
- Sub-Litera, a, adie nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,
- Sub-Litera, b, bim Sinne des Paragraph 20 a, InvFG 1993, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 1993 tätigen,
- Litera bVermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e sowie Ziffer 4, Litera f,, soweit diese Merkmale gemäß Sub-Litera, a, a,) aufweisen,
wobei diesen Veranlagungen eingehende risikoadäquate Analysen zu qualitativen, quantitativen und rechtlichen Aspekten der Veranlagung voranzugehen haben, - Ziffer 8Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,
- Ziffer 9sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Ziffer eins bis 8 fallen und den Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz eins, VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.