Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2009,
Text
Inhalt
§ 7.Paragraph 7,
Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
Schriftzug „Dienstbehörde“ und gegebenenfalls die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Z 3Schriftzug „Dienstbehörde“ und gegebenenfalls die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Ziffer 3
Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum
Rückseite (Chipseite)
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
allfälliger Akademischer Grad
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“
Folgende Bezeichnungen der Behörde sind vorgesehen: „Bundesministerium für Gesundheit“ sowie optional zusätzlich mit einem ergänzenden Zusatztext darunter „AGES“ oder „Grenzbeschaudienst“.