Absatz einsTreten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
Dienstausweise – BMG
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2009,
Paragraph 6,
01.06.2009