Dienstausweise – BMG
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2009,
Paragraph 2
01.06.2009
Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers oder der Inhaberin sowie der Berechtigung, als Organ des Ressorts für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt.