Kurztitel

Kunststoffverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

08.05.2009

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Prüfverfahren

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 6, 7 und 8 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes hervorgeht, dass die gemäß Absatz eins, zu bestimmenden spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden oder
    2. Ziffer 2
      nachgewiesen werden kann, dass unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen im Gebrauchgsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann.
  3. Absatz 3Die Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte kann geprüft werden durch Bestimmung der Menge eines Stoffes im fertigen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde. Zum Nachweis, dass ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des geschätzten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich.
  4. Absatz 4Unbeschadet des Absatz eins, wird bei den in Anlage 2 Abschnitt B genannten Phthalaten (Ref.-Nrn. 74640, 74880, 74560, 75100, 75105) die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte nur an Simulanzlösemitteln vorgenommen. Allerdings darf die Überprüfung der SML an Lebensmitteln nur vorgenommen werden, wenn das Lebensmittel noch nicht mit dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff in Berührung gekommen ist und vorab auf das Phthalat getestet wurde und wenn der festgestellte Wert nicht statistisch signifikant und nicht größer oder gleich der Grenze der Bestimmbarkeit ist.
  5. Absatz 5Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergegangen ist, hat nach Anlage 9 zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 10 zu erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20002952

Dokumentnummer

NOR40105542