Absatz einsZur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
- Ziffer einsaus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
- Litera a180 Euro seit 1. April 2005, 183,6 Euro ab 1. April 2006, 186 Euro ab 1. April 2007, 189,6 Euro ab 1. April 2008 sowie 195,6 Euro ab 1. April 2009 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
- Litera b222 Euro seit 1. April 2005, 226,8 Euro ab 1. April 2006, 230,4 Euro ab 1. April 2007, 235,2 Euro ab 1. April 2008 sowie 242,4 Euro ab 1. April 2009 zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigen-tum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
- Ziffer 2aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und
- Ziffer 3aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
- Litera abei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
- Litera bbei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.