Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2009,
Paragraph eins
01.03.2009
Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.