Absatz einsBei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat die Bedienstete oder der Bedienstete umgehend die Sperre bzw. den Widerruf des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen.
Dienstausweise (BMLFUW)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2009,
Paragraph 7,
04.04.2009