Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

24.01.2009

Außerkrafttretensdatum

28.12.2016

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

Artikel 2

  1. Absatz eins,Solange die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung oder eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften anzuzeigenden Rechtsvorgangs nicht erteilt oder eine nach diesen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung beziehungsweise mit der Untersagung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40105312