Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 289 a,

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Abgesonderte Vernehmung

Paragraph 289 a,

  1. Absatz einsSteht der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit einem Strafverfahren, so ist bei der Vernehmung einer Person, die in diesem Strafverfahren Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO ist, auf deren Antrag die Teilnahme der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter an der Vernehmung derart zu beschränken, dass diese die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Ist das Opfer ein unmündiger Minderjähriger, so ist ein geeigneter Sachverständiger mit der Befragung zum Gegenstand des Strafverfahrens zu beauftragen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann auf Antrag eine Person auf die in Absatz eins, beschriebene Art und Weise vernehmen, wenn der zu vernehmenden Person eine Aussage in Anbetracht des Beweisthemas und der persönlichen Betroffenheit in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3Gegen Entscheidungen nach Absatz eins und 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105205