Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den Paragraphen 21, Absatz 2, 22, 23 und 220 b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (Paragraph 65, Absatz 5, StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.