Absatz eins,Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten und Opfer sowie deren Vertreter (Prozessbegleitung) zu laden; Kriminalpolizei sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer sind vom Termin der Hauptverhandlung zu verständigen. Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (Paragraphen 61 und 126). Die Ladung von Privatbeteiligten und Opfern darf insoweit unterbleiben, als diese einem Auftrag gemäß Paragraph 10, des Zustellgesetzes nicht entsprochen oder auf ihr Recht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein, verzichtet haben. Gleiches gilt unabhängig von diesen Voraussetzungen, wenn eine Ausforschung des Aufenthalts von Opfern und Privatbeteiligten oder die Zustellung einer Ladung oder Verständigung an diese im Rechtshilfeweg zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.