Absatz eins,Die KStA hat in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den Paragraphen 26 und 27 vorzugehen. Die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren auf Grund eines Zusammenhangs mit einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre (Paragraph 26, Absatz 2,), wird auch im Fall eines Verdachts einer im Paragraph 20 a, Absatz eins, erwähnten Tat nicht durchbrochen. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz eins, Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die KStA abzutreten.