Verbot von Streumunition
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2009,
Paragraph 2
24.08.2010
Tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Übereinkommens über Streumunition in Kraft vergleiche Paragraph 8, Absatz 2,).
Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Überlassung, die Vermittlung, die Ein-, Ausund Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Streumunition sind verboten.