Absatz eins,Jeder Wirkungskreis (Paragraphen 17 bis 22) umfaßt:
- Ziffer einsdie Durchführung
- Litera ades Mahnverfahrens (Paragraphen 244 bis 251, Paragraph 448, ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
- Litera bvon Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
- Ziffer 2die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
- Ziffer 3die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
- Ziffer 4die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
- Ziffer 5die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
- Ziffer 6die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 200 Euro;
- Ziffer 7die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.