Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
BGBl.Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
Paragraph 81
01.04.2009
31.07.2009
Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar zu übersenden.