Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 311

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Text

Paragraph 311,

  1. Absatz eins,Ob eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
  2. Absatz 2,Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgesetzt ist, die Beglaubigung durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde.