(1a)Absatz eins a,§ 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1a, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8a, § 9 Abs. 1a und 1b und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 482/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Ab 1. Juli 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuch- oder Firmenbuchverfahren im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs. 5 GOG). Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen.Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8 a,, Paragraph 9, Absatz eins a und eins b und Paragraph 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Ab 1. Juli 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuch- oder Firmenbuchverfahren im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG). Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen.