Absatz eins,Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” (Paragraph 45,) oder “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Paragraph 48,) die Voraussetzungen des Paragraph 56, FPG für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen des Paragraph 60, FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots vor, können diese Maßnahmen aber im Hinblick auf Paragraph 66, FPG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen eine befristete “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,) auszustellen (Rückstufung).