Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- Ziffer einsgegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gemäß Paragraphen 60, oder 62 FPG besteht;
- Ziffer 2gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;
- Ziffer 3gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG oder Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- Ziffer 4eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- Ziffer 5eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- Ziffer 6er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.