Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106,

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins und 2

ab 1.1.2009

Paragraph 124 b, Ziffer 157,

Text

Kinder, (Ehe)Partnerschaften

§ 106.

  1. Absatz einsAls Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
  2. Absatz 2Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
  3. Absatz 3(Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
  4. Absatz 4Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.