Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1Absatz eins,
ab 1.1.2009
§ 124bParagraph 124 b, Z 150Ziffer 150, idFin der Fassung BGBl. I Nr. 26/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,
Text
Sonstige Bezüge
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsErhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2Absatz 2, höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3Absatz 3 bis 8 und Abs. 10Absatz 10, nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1Absatz eins,) vor Abzug der in Abs. 12Absatz 12, genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3Paragraph 3,, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, Z 10Ziffer 10,, 11 und 15 lit. aLitera a,, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3Paragraph 3,, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, Z 10Ziffer 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet.
(3)Absatz 3Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1Absatz eins, niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
gesetzlicher Vorschriften,
Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
eines Kollektivvertrages oder
der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung
zu leisten ist.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14Paragraph 14, des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,
Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5Paragraph 5, des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,
anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55Paragraphen 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108bParagraph 108 b, in Verbindung mit § 17Paragraph 17, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10Absatz 10, zu versteuern.
(4)Absatz 4Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1Absatz eins, niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden
auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie
auf Abfindungen im Sinne des § 269Paragraph 269, ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
(5)Absatz 5Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8Paragraphen 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln.
(6)Absatz 6Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1Absatz eins, zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen
Dienstzeit von bis zur Höhe von
3 Jahren ............. 2/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
5 Jahren ............. 3/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
10 Jahren ............. 4/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
15 Jahren ............. 6/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
20 Jahren ............. 9/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
25 Jahren ............. 12/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht
anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen
im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie
bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das
steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu
berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe
Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher
ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu
welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden,
bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber
zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und
zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge
wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem
Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu
unterziehen. Die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen
Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine
Anwartschaften gegenüber einer MV-Kasse bestehen.
(7)Absatz 7Auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68Paragraph 68, Abs. 5Absatz 5, Z 1Ziffer eins bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind im Ausmaß eines um 15% erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem Steuersatz des Abs. 1Absatz eins, zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(8)Absatz 8Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:
auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3Absatz 3,, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62Paragraph 62, Z 3Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs. 10Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62Paragraph 62, Z 3Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3Absatz 3, oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62Paragraph 62, Z 3Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.
Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1Paragraph eins, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109Paragraph 109, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6Absatz 6, mit dem Steuersatz des Abs. 1Absatz eins, zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67Paragraph 67, Abs. 3Absatz 3,, 6 oder 8 lit. eLitera e, oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62Paragraph 62, Z 3Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.
(9)Absatz 9Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht.
§ 41Paragraph 41, Abs. 4Absatz 4, ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3Absatz 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8Absatz 8, lit. eLitera e und f.
(10)Absatz 10Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1Absatz eins bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2.Absatz 2,
(11)Absatz 11Die Abs. 1Absatz eins,, 2, 6, 7 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.
(12)Absatz 12Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62Paragraph 62, Z 3Ziffer 3,, 4 und 5 sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.
Schlagworte
Witwerpension, Urlaubskasse