Absatz eins,Privatkunden hat ein Rechtsträger rechtzeitig, somit
- Ziffer einsbevor der Privatkunde durch Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die Dienstleistungen erbracht werden – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt –,
- Litera adie Bedingungen des Vertrags und
- Litera bdie gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, über den Vertrag oder die Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen sowie
- Ziffer 2vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erforderlichen Informationen
zu übermitteln.