Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Amtshilfe

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die FMA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit die von diesem erteilten Auskünfte für die von der FMA zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Gerichte, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Übernahmekommission, die E-Control GmbH, die Bundeswettbewerbsbehörde sowie das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG arbeiten mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.
  3. Absatz 3,Eine Amtshilfeleistung der FMA an Organe der Finanzverwaltung, insbesondere gemäß Paragraph 158, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, findet nicht statt.
  4. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse gemäß Paragraph 2, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.
  5. Absatz 5,Die Finanzprokuratur kann die FMA über deren Ersuchen entgeltlich vertreten.
  6. Absatz 6,Die Oesterreichische Nationalbank kann sich zur Vornahme der ihr gemeinschaftsrechtlich übertragenen, in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) fallenden Überprüfungen im Einvernehmen mit der FMA auch der Prüforgane der FMA bedienen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

Anmerkung

EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40104878