Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Satzung der Sparkasse

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (Paragraph 2, Absatz eins,), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (Paragraph 3, Absatz eins,) zu erstellen ist.
  2. Absatz 2,Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz der Sparkasse;
    2. Ziffer 2
      den Geschäftsgegenstand der Sparkasse;
    3. Ziffer 3
      die Art der Sparkasse;
    4. Ziffer 4
      bei einer Gemeindesparkasse den Namen aller für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftenden Gemeinden;
    5. Ziffer 5
      bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden die auf die einzelnen Haftungsgemeinden entfallende Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;
    6. Ziffer 6
      die Zahl der Mitglieder des Sparkassenrats;
    7. Ziffer 7
      die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands;
    8. Ziffer 8
      die Form der Bekanntmachungen der Sparkasse.
  3. Absatz 3,Die Satzung kann für einzelne Arten von Bankgeschäften, insbesondere für Kreditgeschäfte, Höchstgrenzen (Einzelobligo- und Kontingentgrenzen), Laufzeiten und Sicherheiten näher bestimmen und festlegen, welche Kreditgeschäfte der Zustimmung des Sparkassenrats bedürfen.
  4. Absatz 4,Jede Satzungsänderung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.

Anmerkung

EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40104839