Absatz einsDer Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 9 a, schriftlich zu informieren über
- Ziffer einsdie Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
- Ziffer 2die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
- Ziffer 3die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
- Ziffer 4die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
- Ziffer 5die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
- Ziffer 6die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
- Ziffer 7die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
- Ziffer 8die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung,
- Ziffer 9die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
- Ziffer 10bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten.