Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Text

4. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 147,

  1. Absatz eins,Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (Paragraph 141,);
    2. Ziffer 2
      als Bewilligungsinhaber
      1. Litera a
        die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (Paragraph 142, Absatz 2,);
      2. Litera b
        eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (Paragraph 142, Absatz 3,);
      3. Litera c
        die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (Paragraph 142, Absatz 4,);
      4. Litera d
        die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schifffahrtsanlage aus durchführt (Paragraph 142, Absatz 5,).