Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Text

6. Teil
Schiffszulassung

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern.
  2. Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 107, gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die Paragraphen 100, 102 bis 106, 108 Absatz eins, 2 und 6, 109 bis 115,