Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Kosten der Verkehrsregelung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schifffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Absatz eins, zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104756